Neue Hoffnung für Bausparer

© Fotolia - R. Kneschke
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Als erstes Oberlandesgericht entschied das OLG Stuttgart am 30. März 2016, dass Bausparkassen Altverträge, die zwar seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht voll bespart sind, nicht ohne weiteres kündigen dürfen. Ob dies Signalwirkung für weitere Entscheidungen der Oberlandesgerichte hat, zeigt sich in den kommenden Wochen.

Warum Bausparkassen massenhaft Altverträge kündigen

Bausparverträge sind eine beliebte Geldanlage und in Zeiten niedriger Sparzinsen eine lukrative dazu. So erzielen Verträge, die vor gut 20 Jahren geschlossen worden, drei Prozent Zinsen, teilweise sogar mehr. Für die Bausparkassen werden die hohen Zinsbelastungen zunehmend zum Problem, auch weil sie selber aufgrund niedriger Darlehenszinsen geringere Erträge erzielen.

Die Folge: Die Bausparkassen kündigen massenhaft alte Bausparverträge, berufen sich dabei auf das gesetzliche Kündigungsrecht, § 488 BGB und § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB . Obwohl umstritten ist, ob die Bausparkassen wie letzterem Paragraphen beschrieben tatsächlich als Darlehensnehmer behandelt werden können, hatten ihre Kündigungen bisher Erfolg, mehrere Oberlandesgerichte gaben den Bausparkassen Recht.

Womit das OLG Stuttgart für Aufsehen sorgt

Für einen wahren Paukenschlag sorgte nun das OLG Stuttgart mit seinem Urteil vom 30. März 2016, dass die Kündigung eines Bausparvertrags nicht ohne weiteres erfolgen darf, sollte der Bausparer das Ansparen eingestellt haben.

Die Bausparkasse Wüstenrot hatte einer Bausparerin ihren 38 Jahre alten Bausparvertrag gekündigt, da sie nach Erreichen der Zuteilungsreife im Jahr 1994 die regelmäßige Zahlung der Sparraten einstellte, ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Da Wüstenrot die Bausparerin nicht zur weiteren Zahlung der Beiträge aufgefordert und somit das Ruhen des Vertrages mehr als 20 Jahre gebilligt habe, könne die Bausparkasse sich nicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht berufen, so die Stuttgarter Richter.

Das OLG Stuttgart widerspricht damit den Urteilen der Oberlandesgerichte Koblenz, Celle, Hamm und München, die in vergleichbaren Fällen den Bausparkassen Recht gegeben hatten. Wahrscheinlich ist, dass sich der Bundesgerichtshof der Thematik annehmen und darüber urteilen wird.

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Sicher ist bisher nur, dass Bausparverträge, bei welchen die Bausparsumme komplett angespart ist, seitens der Bausparkassen wirksam gekündigt werden können. Mit Erreichen der Bausparsumme entfalle der Zweck, ein Bauspardarlehen bekommen zu können, urteilten mehrere Gerichte (OLG Frankfurt, 02. September 2013; OLG Stuttgart, 14. Oktober 2011; LG Heilbronn, 23. Juli 2013; AG Reutlingen, 15. Januar 2014) unisono – die Kündigungen seien somit rechtens.

Ende 2014 begannen die Bausparkassen, Altverträge zu kündigen, die noch nicht voll bespart, aber dafür seit zehn Jahren oder mehr zuteilungsreif waren. Nicht rechtens, meinen Verbraucherschützer: Der Zweck der Verträge, deren Bausparsumme noch nicht erreicht ist, sei schließlich noch nicht entfallen.

Die Bausparkassen jedoch berufen sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nach welchem ihnen zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht. Das Landgericht Mainz urteilte am 28. Juli 2014 zugunsten der Bausparkasse, die einem Sparer kündigte, der seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif war, aber keine Beiträge mehr einzahlte.

Auf dieses Urteil berufen sich seither viele Bausparkassen, die die alten Bausparverträge ihrer Kunden kündigen, auch das OLG Hamm (30. Dezember 2015) und die Landgerichte Hannover (03. September 2015), Osnabrück (21. August 2015), Nürnberg-Fürth (17. August 2015) und Aachen (19. Mai 2015) urteilten in vergleichbaren Fällen für die Bausparkassen.

Für Bausparer besteht jedoch nicht erst seit der Entscheidung des Stuttgarter OLG vom 30. März 2016 Hoffnung. Zuvor hatten auch das Amtsgericht Ludwigsburg (07. August 2015, 14. Dezember 2015), das Landgericht Karlsruhe (09. Oktober 2015) sowie das Amtsgericht Stuttgart (09. Dezember 2015) die Kündigungen der Bausparkassen für ungültig erklärt.

Wie wird sich die Rechtslage entwickeln?

Neben einem Hoffnungsschimmer für die Bausparer bedeuten diese Urteile aber vor allem eins: Die Rechtslage ist unklar, die Gerichte untereinander sind sich nicht einig. Während nach den Beschlüssen der Gerichte gegen die Bausparer keine Revision möglich war, will das OLG Stuttgart mit seiner Entscheidung für die Sparer nach eigenen Aussagen bewusst die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ebnen.

Ein begrüßenswerter Schritt, schließlich betrifft die Frage, ob das Erreichen der Zuteilungsreife mit dem vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen ist und ob die Kündigungen der Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtens sind, Millionen Bausparer – nach den widersprüchlichen Urteilen also höchste Zeit für ein höchstrichterliches Urteil. Mit einer Entscheidung des BGH ist jedoch nicht vor 2017 zu rechnen.

Was Bausparer jetzt tun sollten

Solange der BGH kein Urteil gefällt hat, sollten Sparer gegen die Kündigungen vorgehen, solange sie die Bausparsumme noch nicht erreicht haben. Verschiedene Verbraucherzentralen bieten Musterbriefe für einen Widerspruch gegen die Kündigung an.

Zudem prüft die Verbraucherzentrale Bremen eine Bündelung von Klagen betroffener Bausparer gegen die LBS West. Wer also gemeinsam mit anderen Verbrauchern gegen die Bausparkassen vorgehen möchte, ist bei der in der jeweiligen Region tätigen Verbraucherzentrale gut aufgehoben.

Eine kostenlose Alternative bieten die regionalen Schlichtungsstellen (Ombudsmann-Verfahren) der jeweiligen Landesbausparkassen bzw. der privaten Bausparkassen. Jedoch helfen die Ombudsmänner der privaten Bausparkassen nicht weiter. Laut ihrer Ansicht ist ein Schlichtungsverfahren unzulässig, solange über die Grundsatzfrage, ob Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife von den Bausparkassen gekündigt werden dürfen, noch nicht entschieden ist.

Beharrt eine Bausparkasse auf ihrer Kündigung, sollten Bausparer diese und die Erfolgschancen einer Klage von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Zur Minimierung des Kostenrisikos sollte vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Diese treten allerdings zumeist erst nach einer Wartezeit von drei Monaten in Kraft.

Fazit

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 30. März 2016 sorgt nicht nur für Hoffnung bei den Bausparern, sondern vermutlich auch dafür, dass der BGH über die bisher schwammige Rechtslage entscheiden wird. Sparer, deren alte Bauverträge auf Grundlage des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wurden, sollten bis dahin auf jeden Fall dagegen vorgehen, auch wenn die Erfolgschancen nur schwer einzuschätzen sind.

In den kommenden Wochen wird mit weiteren OLG-Entscheidungen gerechnet, so schon am morgigen 06. April 2016 am OLG Stuttgart. Dann zeigt sich, ob die Entscheidung vom 30. März bloß ein Strohfeuer war oder eine Kehrtwende im Streit Bausparer gegen Bausparkassen darstellt.