Rauchen bei Wohnung mit zwei Balkonen einschränkbar
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-09 S 71/13): Rauchen ist bei einer Wohnung mit zwei Balkonen auf einen Balkon einschränkbar
Grundsätzlich kann man tun und lassen, was man will, solange man andere Menschen durch sein eigenes Tun nicht gefährdet oder beeinträchtigt. Diesen Spruch hört man immer wieder. Allerdings stellt sich dabei jedes Mal die Frage: Wo fängt eine Beeinträchtigung anderer Menschen am, bzw. was müssen sich diese gefallen lassen?
Einen in diesem Bereich angesiedelten Fall hatte kürzlich das Landgericht Frankfurt zu verhandeln. Als Sachverhalt lag die Klage eines Wohnungsbesitzers zugrunde, der sich von seinem Nachbarn durch das Rauchen auf dessen Balkonen gestört fühlte. Der Rauch zog regelmäßig in sein Schlafzimmer und beeinträchtigte so seine Lebensqualität. Da die Wohnung des Rauchers über zwei Balkone verfügt, forderte sein Nachbar ihn dazu auf, doch bitte auf dem anderen Balkon zu rauchen. Dies wollte der Raucher jedoch nicht hinnehmen. Er berief sich darauf, dass er in seiner Wohnung bzw. auf seinen Balkonen rauchen könne, wo er wolle.
Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, ging der Fall zunächst vor das Amtsgericht Frankfurt. Dort wurde der Klage stattgegeben. Der Richter sah es als zumutbar an, dass der Wohnungseigentümer zum Rauchen auf den anderen Balkon gehen könne. Dieser wollte die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch nicht hinnehmen und legte Berufung gegen das Urteil ein. Der Fall wurde daraufhin vor dem Landgericht Frankfurt erneut verhandelt.
Auch dort gab man jedoch der Klage statt und bestätigte so die Entscheidung der Vorinstanz. Obwohl der Beklagte vor Gericht ausführte, dass sein anderer Balkon ausschließlich durch ein Gästezimmer erreichbar sei, und es für ihn somit nicht zumutbar wäre, diesen jeweils zum Rauchen aufzusuchen, konnten die Richter diesen Ausführungen nicht folgen. Sie stellten fest, dass das Rauchen zwar ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, dieses allerdings nur so lange gelte, wie kein anderer dadurch beeinträchtigt wird.
Weiterhin führten die Richter aus, dass die Erreichbarkeit des anderen Balkons durch ein Gästezimmer für die Entscheidung grundsätzlich unerheblich sei. Schließlich obliege es dem Wohnungsbesitzer, seine Wohnung nach eigenen Vorstellungen einzurichten. Darüber hinaus sei der Balkon auch dann zumindest tagsüber problemlos erreichbar, wenn das Gästezimmer gemäß der ihm zugedachten Funktion genutzt wird. In den Abend- und Nachtstunden könne dem Wohnungseigentümer dann zugemutet werden, seine Wohnung zum Rauchen ganz zu verlassen oder dies bei geöffnetem Fenster zu tun.
Wie an diesem Urteil wieder einmal deutlich wird, sind die Gerichte sehr sensibel, wenn es darum geht, dass ein Dritter durch das Verhalten eines Klägers oder Beklagten beeinträchtigt wird. Die Gesetze sind schließlich so ausgelegt, dass zwar jeder eine möglichst große Freiheit in seinem eigenen Handeln besitzen sollte, diese Freiheit jedoch nur bis dahin reicht, wo andere Menschen beeinträchtigt oder sogar geschädigt werden. Eine solche Beeinträchtigung kann selbstverständlich auch dann vorliegen, wenn mehrmals am Tag Zigarettenrauch in das eigene Schlafzimmer zieht. Und wenn dann jemand noch über geeignete Möglichkeiten verfügt, diese Auswirkungen zu verhindern, ist es nicht verwunderlich, dass das Gericht diesem entsprechende Einschränkungen durchaus zumutet. Man sollte sich also in Zukunft zweimal überlegen, ob man nicht doch etwas mehr Rücksicht auf seinen Nachbar nimmt und beispielsweise das Rauchen an einen Ort verlegt, wo es wirklich keinen stört.