Haftung des Hausverkäufers bei Falschinformationen des Maklers

Haftung des Hausverkäufers bei Falschinformationen des Maklers

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 13 U 148/10): Bei Falschinformationen seitens des Maklers muss der Hausverkäufer haften

Das Verhältnis zwischen Maklern, Verkäufer und Kaufinteressenten im Immobilienbereich ist in Deutschland in den meisten Fällen nicht gerade einfach. So ist es in anderen Ländern beispielsweise völlig unverständlich, warum hierzulande der Käufer den Makler bezahlen muss, wo doch der Verkäufer den eigentlichen Vorteil von dessen Dienstleistung für sich beansprucht. Doch auch Verkäufer können durchaus Probleme mit Maklern bekommen, zum Beispiel dann, wenn der betreffende Makler gegenüber einem Kaufinteressenten bzw. Käufer fehlerhafte Angaben zum Objekt macht.

Einen derart gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu klären. Es ging darum, dass ein durch den Verkäufer beauftragter Makler falsche Informationen zu einem Objekt machte, woraufhin der Käufer von einem arglistig verschwiegenen Mangel am Objekt ausging und dem Verkäufer nicht den kompletten Kaufpreis zahlte. Dieser forderte die noch fehlende Summe jedoch ein und ging anschließend vor Gericht.

Im Detail wurde insbesondere die Aussage des Maklers beanstandet, dass die feuchten und morschen Möbel im Keller des Objektes durch Druckwasser beschädigt worden seien, sich dieses Problem jedoch durch kürzlich durchgeführte Straßenbauarbeiten inzwischen erledigt hätte. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Problem weiterhin auftrat und somit keineswegs durch die benannten Bauarbeiten behoben worden war.

Das Gericht stellte fest, dass dem Verkäufer in diesem Fall die Differenzsumme zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem von ihm geforderten Preis für das Objekt nicht zustehe. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass durch die Falschaussage des Maklers ein Mangel am Haus arglistig verschwiegen wurde. Diesbezüglich betonten die Richter, dass eine Arglist dann vorliege, wenn man unrichtige Erklärungen in voller Kenntnis dieser Unrichtigkeit abgibt. Dies sei auch dann der Fall, wenn lediglich der Vorsatz dazu vorliege. Somit muss sich der Verkäufer des Objektes das Verhalten seines Maklers gemäß Paragraph 278 und 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen und haftet damit für dessen Falschinformation. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Makler über die üblichen Dienstleistungen hinaus zusätzliche Aufgaben übernimmt, die eigentlich dem Verkäufer obliegen würden. In diesem Fall wäre er nicht mehr Makler, sondern eine Hilfsperson des Verkäufer und somit ein beauftragter Verhandlungsführer.

Bleibt schlussendlich noch die Frage offen, ob der Verkäufer sich den entgangenen Gewinn beim Verkauf des Hauses vom betreffenden Makler wiederholen kann. Auch darüber wird wahrscheinlich ein Gericht entscheiden müssen. Insbesondere geht es hierbei um die Frage, ob der Verkäufer seinen Makler in diesem Fall unzutreffend bzw. unzureichend unterrichtet hatte und der Makler daher den Mangel nicht aus Vorsatz, sondern schlicht aufgrund fehlender Informationen verschwiegen hatte.

Für Verkäufer von Immobilien bleibt daher nur der wichtige Rat, sich so ausführlich wie nur möglich mit seinem Makler zu besprechen und diesem sämtliche Mängel bis ins kleinste Detail mitzuteilen. Andernfalls besteht immer die Gefahr, dass der Makler aus Unkenntnis einen Mangel verschweigt und der Hausverkäufer anschließend dafür haften muss.

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