Grundschuld darf nicht nur durch Löschung freigegeben werden

Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 178/13): Eine Bank darf in ihren AGBs nicht vorsehen, dass eine Sicherungsgrundschuld nur durch Löschung freigegeben wird.

Mit einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sie eine Sicherungsgrundschuld stets nur durch Löschung freigeben muss, benachteiligt diese Bank Kreditnehmer, die nicht mehr Eigentümer des durch die Grundschuld belasteten Grundstücks sind. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18. Juli 2014 (Az. V ZR 178/13). Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

In der Urteilsbegründung heißt es ferner: Der Kreditnehmer ist nicht mehr Eigentümer des durch die Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks. Er muss also sein Darlehen zurückzahlen, ohne im Gegenzug die Grundschuld übertragen zu bekommen. Nur mit dieser wäre er aber in der Lage, einen Regressanspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks durchzusetzen. Daher ist eine entsprechende Klausel in den AGBs der Bank unwirksam.

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