Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 50/12): Grunderwerbsteuer bei Rückkauf innerhalb von Erbengemeinschaft nur einmal fällig
Grunderwerbsteuer bei Verkauf von geerbten Immobilien
Wer als Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt, muss bei Verkauf seines Vermögensanteils an einen Dritten Grunderwerbsteuer zahlen. Diese fällt aber nur an, wenn die gesamte Immobilie (bzw. die gesamten Immobilien, wenn das Erbe aus mehreren Objekten besteht), vollständig an den neuen Eigentümer verkauft wurden.
Miterben haben bei Erbengemeinschaft immer Vorkaufsrecht
Allerdings gilt zu beachten: innerhalb einer Erbengemeinschaft haben die Miterben immer ein Vorkaufsrecht. Wird dieses Vorkaufsrecht von einem der Miterben nicht beachtet, muss er den Verkauf seiner Vermögensanteile rückgängig machen. Er kauft dem neuen Eigentümer also seine Immobilienanteile wieder ab.
Keine Grunderwerbsteuer bei einem solchermaßen erzwungenen Rückkauf
Muss ein Erbe als Teil einer Erbengemeinschaft wegen Missachtung des Vorkaufsrechts der Miterben seine Vermögensanteile zurückkaufen, darf das Finanzamt beim zurückgetretenen Käufer keine Grunderwerbsteuer erheben bzw. muss einen bereits ergangenen Steuerbescheid rückgängig machen. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Aktenzeichen II R 50/12. Die Begründung der Richter am BFH: würde das Finanzamt erneut Grunderwerbsteuer verlangen, fiele für denselben Vermögensanteil die Steuer zwei Mal an. Das ist unzulässig und deshalb muss darauf verzichtet werden bzw. die bereits zum zweiten Mal gezahlte Grunderwerbsteuer dem zurückgetretenen Käufer erstattet werden.