Urteil des Bundesfinanzhof (Az. VI R 56/12): Anschluss eines Hauses an das öffentliche Versorgungsnetz zählt zum Haushalt und kann daher mit steuerbegünstigten Handwerkerleistungen kombiniert werden
Grundsätzlich können handwerkliche Arbeiten, die in einem engen räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden, als steuerbegünstigte Handwerksleistungen in der entsprechenden Steuererklärung geltend gemacht werden. Doch wie verhält es sich bei Leistungen, die nicht direkt im Haushalt ausgeführt werden, zum Beispiel dem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz?
Einen derart gearteten Fall hatte kürzlich der Bundesfinanzhof zu klären. Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde:
Der Haushalt eines Steuerpflichtigen wurde nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen. Die diesbezüglichen Handwerksarbeiten machte der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung schließlich steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt wollte die Arbeiten jedoch nicht steuerlich anerkennen, da sie dessen Meinung nach nicht im unmittelbaren Umfeld des Haushalts bzw. im Haushalt selbst ausgeführt worden waren. Der Steuerpflichtige wollte sich mit dieser Regelung nicht zufrieden geben und klagte schließlich durch mehrere Instanzen, bis der Fall in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof landete.
Die Richter am Bundesfinanzhof entschieden schließlich, dass alle Handwerksleistungen, die im Rahmen von Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, als steuerbegünstigte Handwerksleistungen anerkannt werden können, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt ausgeführt werden. Voraussetzung sei außerdem, dass die Maßnahmen nicht bei einem Neubau, sondern bei einem bereits vorhandenen Gebäude anfallen. In dem hier vorliegenden Fall sahen die Richter die genannten Umstände als gegeben und gaben daher dem Steuerpflichtigen Recht. Er kann also die ausgeführten Handwerksarbeiten steuerlich entsprechend absetzen.
Grundsätzlich stellten die Richter fest: Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen grundsätzlich um die Betriebsanlagen der zuständigen Versorgungsunternehmen (auch wenn diese Anlagen innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufen), jedoch seien diese trotzdem zum entsprechenden Haushalt zu zählen. Daher können auch handwerkliche Leistungen, die diese Hausanschlüsse betreffen, entsprechend steuerbegünstigt geltend gemacht werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich der Hausanschluss auf dem Privatgrundstück des Eigentümers befände oder im öffentlichen Straßenraum.
Anhand dieses Urteils ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit unzählige Immobilienbesitzer und Käufer, die sich nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz anschließen ließen, eine entsprechende steuerliche Begünstigung außer Acht gelassen haben. Das Urteil kann daher als Präzedenzfall angesehen werden, auf das sich in ähnlicher Weise Betroffene in Zukunft berufen können, wenn Sie Ärger mit ihrem Finanzamt bzw. bei der Steuererklärung haben. Der entsprechende Passus, nach dem Handwerksleistungen steuerbegünstigt angerechnet werden können, befindet sich im Paragraph 35 Absatz a des EStG.