Bausparvertrag gekündigt?

Ihr Bausparvertrag wurde von ihrer Bausparkasse gekündigt oder Ihnen wird die Kündigung angedroht? Wir sagen Ihnen, wann das rechtens ist und wann nicht.

Seit November 2014 versuchen mehrere Bausparkassen, gut verzinste Altverträge ihrer Kunden zu kündigen bzw. diese selbst zur Kündigung zu bewegen. Das ganze geschieht unter dem Druck der aktuellen Niedrigzinsphase. Denn die aufs Sparguthaben der Bausparer gezahlten Zinsen wurden in der Vergangenheit mit den Kreditzinsen der Darlehensnehmer gegenfinanziert. Das funktioniert seit einiger Zeit genauso wenig wie die Anlage der Gelder am Kapitalmarkt zu entsprechenden Zinsen und bringt die Bausparkassen in arge Bedrängnis.

Wann darf eine Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen?

Ob die Kündigung eines Altvertrages rechtens bzw. möglich ist, hängt davon ab, in welcher Phase Sie sich befinden.

Übersparte Bausparverträge dürfen gekündigt werden

Hat ein Kunde seinen Bausparvertrag „überspart“, also so viel eingezahlt, dass das angesparte Geld die vereinbarte Bausparsumme überschritten hat, darf die Bausparkasse seinen Vertrag kündigen. Kunden derart „übersparter“ Verträge haben meist auch kein Recht mehr auf das Bauspardarlehen. Die Kündigung des „übersparten“ Vertrages begründet sich darin, dass der eigentliche Vertragszweck – das Ansparen eines bestimmten Betrages zum Zwecke des Immobilienerwerbs – erfüllt wurde. Entsprechende Urteile lieferten das Oberlandesgericht Celle am 19.10.2010 unter Az. 3 U 257/09 (zum Volltext des Urteils) und das Oberlandesgericht Stuttgart am 14.10.2011 unter Az. 9 U 151/11 (zum Volltext des Urteils).

Unklare Rechtslage bei Bausparverträgen, die seit längerer Zeit zuteilungsreif sind

Während die Gesetzeslage bei „übersparten“ Bausparverträgen eindeutig ist, ist sie in anderen Fällen noch sehr unklar. Solche Fälle sind Verträge, die seit mehreren Jahren zuteilungsreif sind, bei denen der Bausparer aber bislang kein Darlehen abgerufen hatte. Solchen Sparern haben Bausparkassen wie die LBS und die BHW zu Tausenden gekündigt, wenn die Verträge länger als zehn Jahre zuteilungsreif waren.

Die Begründung der Bausparkassen klingt dabei an sich logisch: ein Bausparvertrag wird zum Zwecke einer späteren Inanspruchnahme eines zinsgünstigen Bauspardarlehens geschlossen. Hat der Sparer so viel Geld eingezahlt, dass der Vertrag zuteilungsreif ist, nimmt er das Darlehen in Anspruch. So der „Normalfall“. Nutzt ein Sparer den Vertrag danach aber mehr als zehn Jahre lang nur als Sparanlage, sehen immer mehr Bausparkassen darin eine missbräuchliche Nutzung des Vertrages und kündigen.

Die Rechtslage ist hierzu noch umstritten. Die Bausparkassen argumentieren damit, dass der Bausparvertrag zweckentfremdet wird. Verbraucherschützer halten dagegen, dass der Kunde seinen Kredit ja immer noch abrufen kann – auch wenn das mehr als zehn Jahre nach Zuteilungsreife erfolgt. Schützenhilfe kommt hier vom Oberlandesgericht Stuttgart, welches unter dem bereits weiter oben genannten Az. 9 U 151/11 urteilte, dass „…der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt…“.

Keine Kündigung, solange noch eine Differenz zwischen erreichtem Sparguthaben und vereinbarter Bausparsumme besteht

Anders formuliert: Solange ein Bausparer noch in seinen Bausparvertrag einzahlt und zwischen dem erreichten Sparguthaben und der vereinbarten Bausparsumme eine Lücke besteht, die durch ein Darlehen gefüllt werden könnte, solange können die Bausparkassen nicht kündigen, so das OLG Stuttgart.

Da es in diesem Bereich noch keine Grundsatzurteile gibt, ist das Prozessrisiko nicht unerheblich. Daher sollten Verbraucher, deren zuteilungsreife Verträge gekündigt wurden, nicht blindlings vor Gericht ziehen, sondern Aufwand und Nutzen abwägen. Der Aufwand besteht in den nicht unerheblichen Prozesskosten und -risiken. Der Nutzen im Ersatz des entgangenen Zinsertrages.

Unsere Empfehlung: Klagen Sie nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die das Kostenrisiko übernimmt, und Ihr Zinsnachteil mindestens 1.000 Euro beträgt.

 

Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit einer Beschwerde beim Ombudsmann als Alternative. Bei einem Zinsnachteil von weniger als 1.000 Euro sollten Sie der Kündigung förmlich widersprechen und Beschwerde beim Ombudsmann der jeweiligen Bausparkasse einreichen. Dessen Urteil ist für die betreffende Bausparkasse bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro bindend. Unter http://www.schlichtungsstelle-bausparen.de finden Sie Informationen zum Verfahren und auch zu den daran teilnehmenden privaten Bausparkassen. Achtung: für die Landesbausparkassen (LBS) ist besagte Schlichtungsstelle nicht zuständig. Die Übersicht der dafür zuständigen Schlichtungsstellen finden Sie hier.

Copyright © 2024 by Baufinanzierungsrechner.net. All Rights reserved.

»